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§ 1 Grundsätze
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Die Historische Freiberger Berg- und Hüttenknappschaft (nachfolgend HFBHK genannt) ist ein eingetragener Verein (e. V.).
Der Sitz der HFBHK e.V. ist Freiberg.
Die HFBHK e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Grundanliegen und Ziel des Vereins ist die Pflege und Bewahrung der Traditionen des Freiberger Bergbaus und des Freiberger Hüttenwesens, ihre weitere Erforschung und Publizierung sowie die Pflege berg- und hüttenmännischen Brauchtums.
Dazu führt die HFBHK e.V. die "Historische Freiberger Berg- und Hüttenparade" auf, arbeitet in Fachgruppen und führt wissenschaftliche Veranstaltungen durch.
Die HFBHK e.V. ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die HFBHK e.V. arbeitet unabhängig von Parteien und politischen Organisationen und ist offen für alle.
Die HFBHK e.V. ist Mitglied des Sächsischen Landesverbandes e.V. im Bund Deutscher Bergmanns-, Hütten- und Knappenvereine e.V.
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§ 2 Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft ist freiwillig und beruht auf der Anerkennung der Satzung.
Mitglied können Einzelpersonen und Körperschaften werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Die Mitgliedschaft berechtigt zum Tragen einer historischen Uniform, beinhaltet aber nicht automatisch das Recht auf eine personengebundene Uniform.
Mitglieder mit Ausnahme von Körperschaften zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Beitrages wird durch das Berghauptquartal für das folgende Jahr auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt. Es entscheidet eine Zweidrittelmehrheit.
Fördernde Mitglieder zahlen einen Beitrag ihrer Wahl, mindestens jedoch den jeweils geltenden Jahresmitgliedsbeitrag.
Die Beitragszahlung erfolgt bis zum 30. April des laufenden Jahres als Einmalzahlung. Das Überlassen einer Einzugsermächtigung für den Verein ist möglich. Säumige Mitglieder werden je Quartal einmal gemahnt und haben pro Mahnung 10,00 DM Aufwandsentschädigung zu zahlen. Haben Vereinsmitglieder ihren Beitrag bis zum Jahresende nicht gezahlt, wird vom Vorstand zum folgenden Berghauptquartal der Ausschluß beantragt.
Das Berghauptquartal kann Persönlichkeiten mit besonderen Verdiensten um die HFBHK e.V. die Ehrenmitgliedschaft antragen. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
Die Mitgliedschaft endet mit erklärtem Austritt, durch Auflösung des Vereins oder durch Beschluß des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit bei Verstoß gegen die Satzung oder schwerwiegenden Gesetzesverletzungen.
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§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Die Mitglieder erkennen mit ihrem Beitritt die Satzung an und verpflichten sich entsprechend der Ziele der HFBHK e.V. zu wirken.
Alle Mitglieder haben das Recht, im Rahmen des vorhandenen Uniformbestandes an den Aufzügen der Knappschaft teilzunehmen sowie Veranstaltungen der HFBHK e.V. zu Sonderkonditionen zu besuchen.
Die Mitglieder verpflichten sich, sich aktiv an der Arbeit im Verein zu beteiligen, regelmäßig an den Aufzügen teilzunehmen sowie die übergebenen Uniformen und das Gezähe pfleglich zu behandeln.
Ehrungen der Mitglieder erfolgen entsprechend der Möglichkeiten der HFBHK e.V. zu von dem Berghauptquartal mit einfacher Mehrheit festzulegenden Anlässen.
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§ 4 Organe des Vereins
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Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliedervollversammlung. Sie wird mindestens einmal jährlich zum Berghauptquartal durch den Vorstand einberufen. Der Termin und die Tagesordnung werden in den Mitteilungen der HFBHK "Knappschaftsecho" veröffentlicht. Der Ablauf, die Beschlüsse sowie die Ergebnisse von Vorstandsneu- oder -nachwahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom 1.Schriftführer zu erstellen und von dem 1.Vorsitzenden, dem 1.Geschäftsführer und dem Schatzmeister zu unterzeichnen.
Aus besonderem Anlaß kann ein außerordentliches Berghauptquartal durch den Vorstand einberufen werden. Das außerordentliche Berghauptquartal ist einzuberufen, wenn es von mindestens 20 % der Mitglieder verlangt wird.
Das Berghauptquartal ist beschlußfähig bei einer Anwesenheit von mindestens 51 %. Es beschließt mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme von Änderungen der Satzung, der Geschäftsordnung und der Finanzierung. Hierfür ist die Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erforderlich.
In dem Berghauptquartal haben die Fachgruppen eine Stimme. Das Stimmrecht der Fachgruppenmitglieder, die auch direktes Mitglied der HFBHK e.V. sind, bleibt davon unberührt.
Das Berghauptquartal wählt die Mitglieder des Vorstandes für die Dauer von vier Jahren in direkter und offener Wahl und bestätigt die Fachgruppenbeisitzer, die in ihren Fachgruppen gewählt werden. Stellen sich mehrere Kandidaten für eine Funktion im Vorstand zur Wahl, ist diese in geheimer Wahl durchzuführen. Der 1. Vorsitzende wird einzeln gewählt. Alle anderen Mitglieder werden im Block gewählt. In einer konstituierenden Sitzung des Vorstandes erfolgt die Zuordnung der Funktionen des Vorstandes. Die Verteilung der Funktionen ist dem Berghauptquartal bekannt zu geben.
Der Vorstand vertritt die HFBHK e.V. zwischen den Berghauptquartalen. Er ist zu rechtskräftigen Geschäften ermächtigt, soweit sie nicht das Bestehen des Vereins in Frage stellen. Der Vorstand ist dem Berghauptquartal rechenschaftspflichtig. Er bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
Im Vorstand der HFBHK e.V. werden folgende Funktionen besetzt:
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1. Vorsitzender
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2. Vorsitzender
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Schatzmeister (Regreßschreiber)
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1. Geschäftsführer
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2. Geschäftsführer
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1. Schriftführer
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2. Schriftführer
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Verantwortlicher für Clubrat
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Verantwortlicher für Kleiderkammer
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Vertreter im Landesverbandes Sachsen
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Beisitzer Fachgruppe Bergbaugeschichte
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Beisitzer Fachgruppe Hüttengeschichte
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Beisitzer Fachgruppe Bergmusikkorps
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Beisitzer Fachgruppe Frauen
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Beisitzer Fachgruppe Chor
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Beisitzer Fachgruppe Kinder
Der Vorstand tritt regelmäßig und auf Vorschlag des 1. Vorsitzenden zusammen. Außerordentliche Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn sie von mindestens drei Vorstandsmitgliedern verlangt werden.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme des Mitgliederausschlusses. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Vorstandsmitglieder , die gleichzeitig Beisitzer einer Fachgruppe sind, haben nur eine Stimme.
In Belange der Fachgruppenarbeit eingreifende Beschlüsse erfordern stets die Zustimmung des jeweiligen Fachgruppenbeisitzers.
Inhalte der Vorstandssitzungen und der Mitgliedervollversammlungen sind durch Niederschriften aktenkundig zu machen. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt und von der jeweils folgenden Vorstandssitzung bestätigt.
Geschäftsverteilung und Vollmachten innerhalb des Vorstandes sowie die Finanz- und Kassenordnung werden in einer Geschäftsordnung festgelegt, die vom Vorstand aufgestellt wird und die in der Knappenstube eingesehen werden kann.
Die Einhaltungen dieser Regelungen überwacht ein von dem Berghauptquartal zu wählender Kontrollausschuß. Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht Mitglied des Kontrollausschusses sein.
Der Kontrollausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern. Kontrollen dürfen nur von mindestens zwei Mitgliedern des Ausschusses durchgeführt werden.
Der Kontrollausschuß berichtet dem Berghauptquartal über durchgeführte Kontrollen zur Einhaltung der Geschäftsordnung und bestätigt den Jahreskassenabschluß.
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§ 5 Finanzierung
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Die HFBHK e.V. finanziert sich aus Mitgliederbeiträgen, Sponsorenbeiträgen, kommunalen und staatlichen Zuschüssen sowie Einnahmen aus öffentlichen Auftritten.
Die Mittel werden verwendet zur Gestaltung des Vereinslebens, zur Unterhaltung der Uniformen und des Gezähes sowie der Finanzierung der Geschäftstätigkeit.
Der Mitteleinsatz ist in einem jährlich zu erstellenden Finanzplan zu planen. Dieser ist vom Vorstand zu bestätigen.
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§ 6 Auflösung des Vereins
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Die Auflösung der HFBHK e.V. kann von dem Berghauptquartal mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen nach Deckung noch bestehender Forderungen der Stadt Freiberg zu mit der Maßgabe, es für die Denkmalspflege an Anlagen des Bergbaus und des Hüttenwesens einzusetzen.
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§ 7 Schlußbestimmungen
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Die Satzung wurde vom Berghauptquartal am 27.März 1998 angenommen und in Kraft gesetzt. Damit tritt die Satzung vom 07.03.1997 außer Kraft.
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Freiberg, am 27.03.1998
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